Info
SteuerNews
Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht – Gesetzesänderungen, Urteile und Steuertermine, kompakt aufbereitet und monatlich aktualisiert. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation sprechen Sie uns gerne an.
14. Oktober 2026 · EinkommensteuerDem Fremdvergleich nicht standgehalten: Honorarzahlung als verdeckte Gewinnausschüttung entlarvtIm Steuerrecht stellt sich bei Verträgen und Vereinbarungen oft die Frage, ob diese einem Fremdvergleich standhalten.
Informationen für GmbH-Geschäftsführer
Im Steuerrecht stellt sich bei Verträgen und Vereinbarungen oft die Frage, ob diese einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, die vereinbarten Konditionen müssen so ausgestaltet sein, wie sie auch zwischen fremden, voneinander unabhängigen Dritten vereinbart worden wären. Hintergrund ist, dass die Verschiebung von Gewinnen oder die Erlangung etwaiger steuerlicher Vorteile vermieden werden soll. Dies spielt insbesondere bei Verträgen einer GmbH eine wichtige Rolle. Hält eine Vereinbarung dem Fremdvergleich nicht stand, können die gezahlten Vergütungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, sondern werden als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt und dem Gewinn der Gesellschaft wieder hinzugerechnet. Mit dieser Problematik hatte sich das Finanzgericht Münster (FG) zu befassen.
An der Klägerin, einer GmbH, waren jeweils zu 50 % die C-GmbH und D beteiligt. An der C-GmbH wiederum waren E und F zu je 50 % beteiligt. Im Dezember 2014 schloss die durch den Geschäftsführer E vertretene Klägerin mit der ebenfalls durch deren Geschäftsführer E vertretenen C-GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Hiernach sollte die C-GmbH die Klägerin in beratender Funktion bei der Geschäftsführung unterstützen. Als Honorar wurde ein Betrag von 2.500 € pro Monat sowie ein variabler Anteil vereinbart. Letzterer betrug 20 % des handelsrechtlichen Jahresgewinns vor Steuern und außerplanmäßigen Abschreibungen. In den Jahren 2015 bis 2018 ergaben sich daher Beträge zwischen 250.700 € und 514.000 €. Die Geschäftsführer D und E erhielten kein Gehalt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Honorarzahlungen als vGA qualifiziert.
Die Klage vor dem FG war erfolglos. Bei den Honorarzahlungen handelte es sich um vGA. Sie sind daher bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichts hält der Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte einen solchen Vertrag mit einem fremden Dritten nicht geschlossen. Der Leistungsumfang des geschlossenen Vertrags war zu unbestimmt. Außerdem wurde auch keine Obergrenze für die variable Vergütung festgelegt. Die Honorarzahlungen waren daher bei der Ermittlung des Gewinns der GmbH zu berücksichtigen.
Hinweis: Der Fremdvergleich ist auch für Arbeitsverträge oder Mietverträge mit nahen Angehörigen relevant, damit diese steuerliche Anerkennung finden.
13. Oktober 2026 · Erbschaft-/SchenkungsteuerFamilienheim: Reicht schon die Absicht des Umzugs für die Steuerfreiheit?Wenn Sie ein Familienheim erben, kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei auf Sie übergehen.
Informationen für Hausbesitzer
Wenn Sie ein Familienheim erben, kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei auf Sie übergehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie die Immobilie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken beziehen. Zudem muss grundsätzlich auch der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Nur wenn ihm dies aus zwingenden Gründen, etwa aufgrund einer schweren Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, nicht mehr möglich war, kann die Steuerbefreiung dennoch in Betracht kommen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen.
Die Klägerin war Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns. Zum Erbe gehörten auch einige Immobilien. Bis zum Tod des Erblassers lebte das Ehepaar in einem angemieteten Haus. Nach dessen Tod vereinbarte die Klägerin mit den Mietern ihrer Wohnung die Aufhebung des Mietvertrags und zog selbst in die Wohnung ein. Sie beantragte die Steuerbefreiung für das Familienheim. Zwar habe der Erblasser nie in dieser Wohnung gelebt, ein Umzug in diese Wohnung sei aber nach seiner Pensionierung fest geplant gewesen. Dann sei der Erblasser jedoch überraschend gestorben. Nach Ansicht der Klägerin kann ein solcher unvorhergesehener Tod keinen Einfluss auf die Besteuerung haben. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung allerdings ab. Die bloße Umzugsabsicht genüge nicht, da der Erblasser die Wohnung tatsächlich nie selbst bewohnt habe.
Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts waren die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Familienheims nicht erfüllt. Der Gesetzgeber wolle mit der Steuerbefreiung ausschließlich den tatsächlichen Lebensraum der Familie schützen und den Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bevorzugen. Weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus der Rechtsprechung ergäben sich Hinweise darauf, dass auch Grundbesitz habe begünstigt werden sollen, dessen Nutzung durch den Erblasser lediglich beabsichtigt gewesen sei. Dass das Gesetz für den Erben ausdrücklich eine tatsächliche Eigennutzung verlange, spreche ebenfalls dafür, dass auch auf Seiten des Erblassers eine tatsächliche Selbstnutzung erforderlich sei. Eine Anwendung der Steuerbefreiung auf über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Fälle sei daher nicht vorgesehen.
12. Oktober 2026 · VerfahrensrechtGericht verletzt prozessuale Fürsorgepflicht: Versäumte Klagefrist wird Klägerseite nicht angelastetSeit 2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte zwingend als elektronisches Dokument über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (sog.
Informationen für alle Steuerzahler
Seit 2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte zwingend als elektronisches Dokument über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (sog. beA) übermitteln - die Papierform ist für diese professionellen Einreicher seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz, nicht den Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs entspricht, wenn er auf einem unzulässigen Übermittlungsweg an das Gericht übermittelt wird.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin sich vor dem Finanzgericht (FG) anwaltlich vertreten lassen. Die Klageschrift war vom Anwalt gefertigt worden, aber nicht über das beA, sondern als nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach an das FG versandt worden. Der zuständige Richter bestätigte zunächst den Eingang der Klage und forderte die Klägerseite zur Klagebegründung auf. Erst nachdem die einmonatige Klagefrist abgelaufen war, wies das Gericht die Klägerseite darauf hin, dass die Klage nicht wirksam eingereicht worden sei. Das FG wies die Klage als unzulässig ab.
Der BFH kassierte das klageabweisende Urteil nun jedoch und erklärte, dass das FG seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt habe. Auch wenn es in der Verantwortung des Prozessbevollmächtigten liegt, die Klageschrift formgerecht an das Gericht zu übermitteln, bestand im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass der zuständige Richter deren Eingang tatsächlich geprüft hatte und bis zum Ablauf der Klagefrist noch ausreichend Zeit gewesen wäre, den Prozessbevollmächtigten auf die leicht zu erkennende fehlerhafte Übermittlung hinzuweisen.
Die gerichtliche Fürsorgepflicht verpflichtet Gerichte, die Beteiligten auf einen leicht erkennbaren Formmangel hinzuweisen und ihm ggf. Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben. Dabei obliegen den Finanzgerichten im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs besondere Fürsorgepflichten. Bleibt ein gebotener Hinweis aus, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zulasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Versäumnis wirkt sich dann nicht mehr aus. Aus diesem Grund war der Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, so dass die Fristversäumnis unerheblich war.
11. Oktober 2026 · UmsatzsteuerAb 2027 neue Umsatzsteuerregeln: Selbstnutzung und Verpachtung von JagdbezirkenDas Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat seine bisherigen Ausführungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken aktualisiert und um ein Merkblatt ergänzt.
Informationen für Unternehmer
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat seine bisherigen Ausführungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken aktualisiert und um ein Merkblatt ergänzt. Im Mittelpunkt stehen die Folgen der Neuregelung zur Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b Umsatzsteuergesetz) sowie die ab 2027 auslaufende Übergangsregelung.
Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und darf nur in bestimmten Jagdbezirken ausgeübt werden. Zu unterscheiden sind Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke. Während beim Eigenjagdbezirk der Eigentümer das Jagdausübungsrecht besitzt, steht dieses bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft zu.
Nutzen Land- und Forstwirte ihr Eigenjagdrevier im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs selbst, gehören die daraus erzielten Umsätze (z.B. aus dem Verkauf von Wildbret) zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit und können der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Bei einer Verpachtung des Jagdrechts liegt dagegen keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit mehr vor. Die Verpachtung sowie entgeltliche Jagderlaubnisse und Einzelabschussgenehmigungen sind steuerpflichtige Umsätze und nicht umsatzsteuerfrei.
Jagdgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Viele von ihnen haben die Übergangsregelung genutzt und wenden noch bis Ende 2026 die bisher geltende Rechtslage an. Nach Auffassung des BayLfSt führt jedoch die Eigenbewirtschaftung oder Verpachtung eines Jagdreviers nach der neuen Rechtslage zu einer unternehmerischen Tätigkeit. Eine Ausnahme greift nicht, da die Nutzung des Jagdrechts auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruht. Die Umsätze aus der Jagdnutzung sind daher grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig.
Hinweis: Ab dem 01.01.2027 sind Jagdgenossenschaften verpflichtet, die neuen umsatzsteuerlichen Regelungen anzuwenden. Aufgrund der häufig geringen Höhe der Jagdpachten wird jedoch in vielen Fällen die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommen, so dass keine Umsatzsteuer entsteht. Die Überlassung der Flächen sowie die Auszahlung des sogenannten Jagdschillings sind regelmäßig nicht umsatzsteuerbar.
11. Oktober 2026 · EinkommensteuerPech für den Steuerzahler: Angegebene Fahrtstrecke war kürzer als die zurückgelegteAls Arbeitnehmer können Sie die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen.
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer können Sie die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen. Die Entfernung spielt jedoch nicht nur bei den Werbungskosten eine Rolle, sondern auch bei der Besteuerung eines Firmenwagens. Denn für die Fahrten mit Letzterem muss ein geldwerter Vorteil für die Nutzung berücksichtigt werden. Aber welche steuerlichen Folgen hat es, wenn gegenüber dem Arbeitgeber eine zu geringe Entfernung angegeben wurde? Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) befassen.
Der Kläger, Diplom-Kaufmann und Verkaufsdirektor, nahm am 01.10.2005 eine Beschäftigung in der 99 km von seinem Hauptwohnsitz entfernten Stadt A auf. Er bekam einen Dienstwagen, den er für private Fahrten und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Am 01.04.2006 begründete er einen Nebenwohnsitz, der nur 20 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt war. Nach einem späteren Umzug betrug die Entfernung 22 km. Der Kläger teilte diese Änderung seinem Arbeitgeber mit, der daraufhin den geldwerten Vorteil auf Grundlage der kürzeren Entfernung von 22 km berechnete.
Die Einkommensteuererklärungen der Jahre 2009 bis 2014 wurden durch einen Steuerberater erstellt und vom Kläger unterschrieben. Darin wurden allerdings 99 km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend gemacht. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ergaben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, woraufhin die Steuerfahndung Ermittlungen einleitete. Der Kläger legte Kalenderaufzeichnungen sowie weitere Unterlagen vor und räumte schließlich Fehler in den Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2019 ein. Das Finanzamt änderte daraufhin die Steuerbescheide. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er war der Auffassung, dass es an einer Änderungsnorm fehle und zudem bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Die Klage vor dem FG war jedoch erfolglos. Das Finanzamt hatte die Bescheide zu Recht geändert. Gibt ein Arbeitnehmer wahrheitswidrig zu wenige Kilometer an, wird der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagennutzung zu gering ermittelt. Dadurch führt der Arbeitgeber unwissentlich zu wenig Lohnsteuer ab. Wird später die Einkommensteuererklärung ohne einen Hinweis auf die falschen Lohndaten abgegeben, stellt dies eine Steuerhinterziehung dar. Der Vorsatz wird durch die bewusst falschen Angaben gegenüber dem Arbeitgeber begründet. Eine Änderung der Bescheide war möglich, da die Anzahl der Fahrten und die Entfernung neue Tatsachen darstellen. Die Steuer wurde auch verkürzt, da durch die höheren Werbungskosten und den geringeren geldwerten Vorteil die Einkommensteuer nicht in der richtigen Höhe festgesetzt wurde.
Hinweis: Für Arbeitgeber gilt daher: Lassen Sie sich die wichtigen Daten bestätigen. Und für Arbeitnehmer: Geben Sie Änderungen an Ihren Arbeitgeber weiter, damit die Steuer zutreffend festgesetzt wird.
10. Oktober 2026 · EinkommensteuerSchwitzen im Homeoffice: Wann Klimaanlagen abgesetzt werden könnenDer Sommer hat in diesem Jahr so mancherorts für neue Hitzerekorde gesorgt. Viele Erwerbstätige flüchteten in dieser Zeit in ihr Homeoffice, wo es...
Informationen für alle Steuerzahler
Der Sommer hat in diesem Jahr so mancherorts für neue Hitzerekorde gesorgt. Viele Erwerbstätige flüchteten in dieser Zeit in ihr Homeoffice, wo es teils noch erträglicher als im Betrieb war. Doch bei anhaltender Hitze wurden schnell auch die eigenen vier Wände häufig zur Sauna. Es liegt daher die Frage nahe, ob der Kauf einer Klimaanlage für das Homeoffice beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist, so dass man die Kosten für Anschaffung und Betrieb steuerlich absetzen kann.
Ob das Finanzamt (FA) die Absetzung akzeptiert, hängt vom Arbeitsplatz ab: Hat das FA den Raum steuerlich als häusliches Arbeitszimmer anerkannt, darf die Klimaanlage abgesetzt werden. Dies ist allerdings mittlerweile nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der eigenen gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und zu mindestens 90 % betrieblich bzw. beruflich genutzt wird. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass der Raum wie ein Büro und nicht wie ein Wohnraum eingerichtet ist.
Die Anschaffungskosten für eine mobile Klimaanlage zählen dann zu den absetzbaren Ausgaben für die Ausstattung und Einrichtung des Arbeitszimmers. Alle tatsächlich entstandenen Kosten für das Arbeitszimmer können dann inklusive der Klimaanlage in voller Höhe auf Grundlage der dazugehörigen Rechnungen abgesetzt werden. Kostet eine mobile Klimaanlage einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr als 952 €, kann der Kaufpreis sofort abgesetzt werden. Teurere Geräte müssen dagegen über ihre Nutzungsdauer (regelmäßig 11 Jahre) abgeschrieben werden.
Anders verhält es sich bei fest eingebauten Split-Klimaanlagen: Sie werden in der Regel ein Bestandteil des Gebäudes und müssen mit diesem gemeinsam im Verhältnis zur Wohnfläche abgeschrieben werden. Bei nachträglichen Einbauten und separatem Betrieb kann allerdings auch eine eigenständige Abschreibung möglich sein.
Ergänzend zum Kaufpreis können außerdem die Versandkosten für die Lieferung oder die Fahrtkosten zur Beschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Die Stromkosten für den Betrieb können zusätzlich anteilig für das anerkannte Arbeitszimmer abgesetzt werden.
Wer keinen Tätigkeitsmittelpunkt im Homeoffice hat oder lediglich mit dem Laptop am Esstisch oder in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer arbeitet, hat schlechtere Karten. In diesen Fällen gilt die Klimaanlage als private Anschaffung und bleibt steuerlich außen vor. Sämtliche beruflichen Aufwendungen sind dann von der täglichen Homeofficepauschale von 6 € abgedeckt. Wird die Klimaanlage von einem Fachbetrieb in das Gebäude fest eingebaut oder gewartet, können aber zumindest die reinen Handwerkerlöhne steuerlich berücksichtigt werden. Das FA zieht 20 % der Lohnkosten, max. 1.200 €, direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab. Voraussetzung ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung und eine Zahlung per Überweisung vorliegen.
10. Oktober 2026 · EinkommensteuerSteuern sparen im zweiten Halbjahr: Clevere Ausgabenplanung kann bares Geld einbringenIn den letzten Wochen des Jahrs 2026 können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2026 zu senke...
Informationen für alle Steuerzahler
In den letzten Wochen des Jahrs 2026 können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2026 zu senken:
- Werbungskosten: Jeder Arbeitnehmer erhält eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 €. Diesen Betrag zieht das Finanzamt (FA) alljährlich automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Kosten abgerechnet werden. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis 1.230 € geltend, erzielt er dadurch also steuerlich keinen Mehrwert. Es lohnt sich für ihn daher häufig, berufliche Kosten - sofern möglich - jahresweise zu sammeln, damit die 1.230-€-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken) und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die ihm 2026 entstanden sind und dann ggf. noch Werbungskosten vorverlagern. Absetzbar sind bspw. Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Laptops), typische Berufskleidung oder Fortbildung.
- Außergewöhnliche Belastungen: Selbst getragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Physiotherapie, Medikamente, Brillen oder Zahnersatz können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden. Bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken, bringt das FA aber eine zumutbare Belastung in Abzug. Weil dieser Eigenanteil jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten ebenfalls möglichst jahresweise zusammenfassen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen. Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten gibt es aber doch: Zunächst sollten Steuerzahler sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die ihnen in 2026 bereits entstanden sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, können Steuerzahler noch schnell nachlegen und bspw. eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass 2026 bisher nur wenige oder noch keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, diese Kosten auf 2027 zu verschieben.
- Handwerkerleistungen: Eine gänzlich andere Strategie sollten Steuerzahler bei Handwerkerleistungen verfolgen. Da bei diesen Kosten ein Höchstbetrag gilt, sollten sie möglichst gleichmäßig über die Jahre verteilt werden. Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das FA erkennt Lohnkosten bis 6.000 € pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 €. Eine Ersparnis kurz vor Jahresende ist möglich, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2026 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und zahlen. Sind die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden.
09. Oktober 2026 · UmsatzsteuerNicht jede Krankenfahrt ist steuerfrei: Umsatzsteuerfragen für Taxi- und Mietwagenunternehmen geklärtDie umsatzsteuerliche Behandlung von Krankenbeförderungen wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf.
Informationen für Unternehmer
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Krankenbeförderungen wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Das Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern hat hierzu ergänzende Hinweise veröffentlicht und insbesondere die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes näher erläutert.
Umsatzsteuerfrei sind nach § 4 Nr. 17 Buchst. b Umsatzsteuergesetz grundsätzlich Beförderungen kranker und verletzter Personen mit speziell eingerichteten Fahrzeugen, sofern die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, dass das eingesetzte Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Ausstattung für die konkrete Beförderung erforderlich ist.
Werden mit einem entsprechend ausgestatteten Fahrzeug jedoch Patienten befördert, die diese speziellen Einrichtungen tatsächlich nicht benötigen und ebenso mit einem gewöhnlichen Taxi oder Mietwagen hätten transportiert werden können, greift die Steuerbefreiung nicht. In diesen Fällen unterliegt die Beförderung grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Beförderung mit einem regulären Taxi oder Mietwagen aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist. In diesem Fall kann die Steuerbefreiung weiterhin in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus erläutert der Erlass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Dabei wird insbesondere dargestellt, wie die für die Besteuerung maßgebliche Beförderungsstrecke zu ermitteln ist und unter welchen Voraussetzungen auch von Mietwagenunternehmen durchgeführte Krankenfahrten begünstigt sein können.
Hinweis: Taxi- und Mietwagenunternehmen sollten ihre Krankenfahrten sorgfältig dokumentieren und insbesondere ärztliche Bescheinigungen aufbewahren. Nur wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig nachgewiesen werden können, lassen sich spätere Diskussionen mit der Finanzverwaltung vermeiden.
08. Oktober 2026 · UmsatzsteuerEuGH stärkt Rechte von Unternehmern: Rechnung zu spät erhalten, Vorsteuerabzug trotzdem möglichBei innergemeinschaftlichen Erwerben bleibt der Vorsteuerabzug auch dann möglich, wenn die erforderliche Rechnung erst verspätet eingeht.
Informationen für Unternehmer
Bei innergemeinschaftlichen Erwerben bleibt der Vorsteuerabzug auch dann möglich, wenn die erforderliche Rechnung erst verspätet eingeht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass rein formale Verzögerungen nicht dazu führen dürfen, dass ein Unternehmer sein Recht auf Vorsteuerabzug endgültig verliert. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Unternehmern und betrifft die Frage, ob der Vorsteuerabzug allein deshalb versagt werden darf, weil die für den Abzug erforderlichen Rechnungen erst nach Ablauf des maßgeblichen Besteuerungszeitraums vorliegen.
Im Besprechungsfall hatte eine ungarische Gesellschaft in den Jahren 2016 bis 2018 innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt. Die entsprechenden Rechnungen gingen jedoch erst Jahre später ein, weshalb das Unternehmen den Vorsteuerabzug auch erst in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres 2021 geltend machte. Die ungarische Finanzverwaltung versagte den Abzug, da dieser nicht in dem Zeitraum geltend gemacht wurde, in dem die Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb entstanden war.
Der EuGH stellte klar, dass der Vorsteuerabzug ein grundlegender Bestandteil des Mehrwertsteuersystems ist. Zwar dürfen Mitgliedstaaten Regelungen über die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug festlegen. Diese dürfen jedoch nicht dazu führen, dass ein Unternehmer sein Recht auf Vorsteuerabzug allein wegen einer verspäteten Rechnung endgültig verliert. Nach Auffassung des EuGH stehen nationale Regelungen, die keine Möglichkeit einer späteren Berichtigung oder Erstattung vorsehen und dadurch den Vorsteuerabzug endgültig ausschließen, nicht mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität des Mehrwertsteuerrechts in Einklang.
Hinweis: Unternehmer sollten Rechnungen für innergemeinschaftliche Erwerbe weiterhin zeitnah anfordern und sorgfältig dokumentieren. Kommt es dennoch zu Verzögerungen beim Rechnungseingang, kann der Vorsteuerabzug nicht allein mit dem Hinweis auf den verspäteten Erhalt der Rechnung verweigert werden. Die Entscheidung zeigt erneut, dass formelle Anforderungen im Umsatzsteuerrecht nicht dazu führen dürfen, dass ein Unternehmer wirtschaftlich mit einer Steuer belastet wird, obwohl die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
07. Oktober 2026 · EinkommensteuerKindergeldberechtigung: Fernlehrgang als BerufsausbildungGrundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld, bis das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Danach wird Kindergeld nur noch u...
Informationen für alle Steuerzahler
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld, bis das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Danach wird Kindergeld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Befindet sich das Kind etwa noch in einer Berufsausbildung, ist es weiterhin kindergeldberechtigt. Als Berufsausbildung kommen nicht nur eine betriebliche Ausbildung oder ein Studium in Betracht. Entscheidend ist vielmehr, dass Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die auf die Ausübung eines bestimmten Berufs vorbereiten. Im Streitfall hatte die Tochter (Klägerin) an einem Fernlehrgang teilgenommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies als Berufsausbildung einzustufen ist.
Die Klägerin hatte die Realschule erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 01.05.2025 nahm sie an einem Fernlehrgang „Geprüfte/r Fotodesigner/in (ILS)“ teil. Die Studiengebühr betrug monatlich 140 €. Der Vater beantragte Kindergeld für die Klägerin, die zwar das 18. Lebensjahr bereits vollendet, aber bisher noch keine Berufsausbildung abgeschlossen hatte. Die Familienkasse lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, der Fernlehrgang nehme die Zeit und die Arbeitskraft der Tochter nicht überwiegend in Anspruch und stelle daher keine Berufsausbildung dar. Auch der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg, denn der Fernlehrgang sei auch keine berufsvorbereitende Maßnahme.
Die Klage vor dem FG war jedoch erfolgreich. Die Klägerin war kindergeldberechtigt. Sie war zwar volljährig, hatte aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und wurde durch den Lehrgang für einen Beruf ausgebildet. In Berufsausbildung befinde sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht habe, sich aber ernsthaft darauf vorbereite. Die Ausbildungsmaßnahme müsse nicht die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen. Auch ein Selbststudium oder die Teilnahme an einem Fernlehrgang könnten eine Berufsausbildung sein. Daran seien zwar strengere Anforderungen zu stellen, als wenn die Ausbildungsstätte regelmäßig aufgesucht werde. Nach Ansicht des Gerichts lag im Streitfall jedoch eine Berufsausbildung vor, der die Klägerin ernsthaft nachging. Unerheblich sei dabei, dass das Jobcenter die Maßnahme nicht als Berufsausbildung oder anderweitig gefördert habe.
07. Oktober 2026 · VerfahrensrechtFehler in der Einkommensteuererklärung: So können und sollten Steuerzahler reagierenWer nach der Abgabe seiner Einkommensteuererklärung bemerkt, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist, muss die Angabe richtigstellen.
Informationen für alle Steuerzahler
Wer nach der Abgabe seiner Einkommensteuererklärung bemerkt, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist, muss die Angabe richtigstellen. Diese Berichtigungspflicht nach der Abgabenordnung betrifft Fehler, die sich zulasten des Fiskus auswirken (z.B. vergessene Betriebseinnahmen). Wird diese Pflicht vernachlässigt, kann dies zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Bei Fehlern, die dem Steuerzahler zugunsten des Fiskus unterlaufen sind (z.B. Abrechnung zu geringer Werbungskosten), muss wie folgt unterschieden werden:
- Korrektur vor Bescheiderlass: Solange ein Steuerbescheid noch nicht ergangen ist, kann eine Steuererklärung ganz einfach verändert werden. Selbstersteller rufen die hinterlegte Steuererklärung in ihrem ELSTER-Portal auf, nehmen die gewünschten Änderungen vor und senden sie erneut an das Finanzamt. Da Änderungen schriftlich mitgeteilt werden müssen, genügt alternativ auch ein formloser Brief oder eine elektronische „Sonstige Nachricht“ über das ELSTER-Portal.
- Korrektur nach Bescheiderlass (und innerhalb Einspruchsfrist): Ist der Steuerbescheid ergangen, müssen Steuerzahler für eine Fehlerkorrektur eine vierwöchige Änderungs- und Einspruchsfrist beachten. Bei einem Einspruch, der grundsätzlich begründet werden muss, wird dann der gesamte Steuerbescheid noch einmal nachgeprüft. Somit kann eine Verschlechterung zulasten des Steuerzahlers nicht ausgeschlossen werden. Am schnellsten kann ein Einspruch über das ELSTER-Portal abgegeben werden. Soll nur ein einzelner Sachverhalt, bspw. aufgrund einer verspäteten Rechnung, geändert werden, ist ein Antrag auf schlichte Änderung vorzuziehen. In diesem Fall ist lediglich eine Verbesserung in dem einen Punkt möglich.
- Korrektur nach Bescheiderlass (und nach Einspruchsfrist): Selbst wenn die vierwöchige Einspruchsfrist vorüber ist, können bestimmte Fehler zum eigenen Nachteil noch innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren gemeldet und korrigiert werden. Eine Änderung des Steuerbescheids ist bspw. möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel zu einem Sachverhalt auftauchen. Die fehlenden Angaben oder Unterlagen dürfen jedoch nicht auf eigene Nachlässigkeit oder eigenes Verschulden zurückzuführen sein. Sind bei der Steuererklärung einfache Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen und werden diese erst später bemerkt, ist dies ebenfalls noch korrekturfähig.
- Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung: Eine andere Möglichkeit für Korrekturen innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ist ein bestehender Vorbehalt der Nachprüfung. Diese Option steht ausschließlich zur Verfügung, wenn der Steuerfall durch das Finanzamt noch nicht abschließend geprüft wurde. Dies erkennt man daran, dass auf der ersten Seite des Steuerbescheids im Betreff „Dieser Steuerbescheid ergeht nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ steht.
06. Oktober 2026 · UmsatzsteuerInnergemeinschaftliche Warenbewegung: Steuerfrei geliefert und trotzdem Umsatzsteuer geschuldet?Bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen kann ein Fehler beim Umsatzsteuerausweis erhebliche Folgen haben.
Informationen für Unternehmer
Bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen kann ein Fehler beim Umsatzsteuerausweis erhebliche Folgen haben. Das Gericht der EU (EuG) hat entschieden, dass eine Erwerbsbesteuerung auch dann bestehen bleiben kann, wenn der Lieferer aufgrund eines irrtümlichen Steuerausweises bereits eine Umsatzsteuerschuld ausgelöst hat.
Hinweis: Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb wird die Umsatzsteuer grundsätzlich im Bestimmungsland geschuldet. Wird jedoch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen EU-Mitgliedstaats verwendet, kann zusätzlich ein sogenannter Auffangerwerb entstehen. Diese Regelung soll eine unversteuerte grenzüberschreitende Lieferung verhindern.
Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sieht zudem vor, dass auch ein unrichtiger Umsatzsteuerausweis eine Steuerschuld auslösen kann. Das EuG hatte daher zu entscheiden, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb trotz Vorliegens einer solchen Steuerschuld weiterhin zu besteuern ist.
Im Besprechungsfall hatte eine österreichische Gesellschaft von in Österreich ansässigen Lieferanten Gegenstände erworben und diese in andere EU-Mitgliedstaaten liefern lassen. Den Lieferanten hatte sie im Rahmen dieser Erwerbe ihre österreichische USt-IdNr. mitgeteilt. Die Lieferanten stellten dann Rechnungen aus, die irrtümlich österreichische Umsatzsteuer auswiesen. Zugleich behandelte die österreichische Steuerverwaltung die Erwerbe mangels Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland weiterhin als steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe. Das EuG bestätigte diese Vorgehensweise: Die Regelungen zur Erwerbsbesteuerung und zur Steuerschuld aufgrund eines unrichtigen Umsatzsteuerausweises verfolgten unterschiedliche Zwecke und könnten nebeneinander angewendet werden. Ein fehlerhafter Steuerausweis beseitige daher nicht automatisch die Verpflichtung zur Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs.
Eine unzulässige Doppelbesteuerung liegt nach Ansicht des EuG hier nicht vor, da der fehlerhafte Umsatzsteuerausweis grundsätzlich durch eine Rechnungsberichtigung korrigiert werden kann. Das Urteil unterscheidet sich von einer früheren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2022, bei der eine echte Doppelbelastung vorlag. Im aktuellen Fall beruhte die zusätzliche Steuerschuld dagegen lediglich auf einem korrigierbaren Fehler beim Rechnungsausweis.
Hinweis: Die Entscheidung hat für Lieferungen nach Einführung der sogenannten Quick Fixes zum 01.01.2020 nur eingeschränkte Bedeutung, da für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung grundsätzlich die Verwendung einer USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaats erforderlich ist. Unternehmer sollten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf die richtige Verwendung der USt-IdNr. und einen korrekten Umsatzsteuerausweis achten, da Fehler zusätzliche Steuerfolgen auslösen können.
06. Oktober 2026 · UmsatzsteuerNeue Fragebögen für ausländische Unternehmer: Was sich ab 2026 bei der umsatzsteuerlichen Erfassung ändertDas Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Vordrucke für die umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern überarbeitet.
Informationen für Unternehmer
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Vordrucke für die umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern überarbeitet. Die neuen Formulare berücksichtigen die aktuelle Rechtslage und sind ab dem Besteuerungszeitraum 2026 anzuwenden. Neben dem eigentlichen Fragebogen wurden auch die zugehörigen Einlageblätter für verschiedene Fallgruppen - etwa für Körperschaften und Gesellschaften, Einrichtungen, den Internethandel, Personenbeförderungen und Anteilseigner - angepasst. Zudem wurde die Ausfüllhilfe aktualisiert, um das Ausfüllen der Formulare zu erleichtern.
Eine Besonderheit besteht darin, dass sämtliche Vordrucke außer in deutscher auch in englischer und französischer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Alle Sprachfassungen sind gleichermaßen gültig. Die Formulare müssen unverändert verwendet werden. Mit dem neuen Schreiben ersetzt das BMF zugleich die bisherigen Verwaltungsanweisungen aus den Jahren 2021 und 2023. Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in Deutschland umsatzsteuerlich registrierungspflichtig sind oder werden, sollten daher künftig nur noch die neuen Vordrucke verwenden.
Hinweis: Im Ausland ansässige Unternehmer sollten bei einer umsatzsteuerlichen Registrierung in Deutschland darauf achten, ab dem Besteuerungszeitraum 2026 ausschließlich die aktualisierten Vordrucke und Einlageblätter zu verwenden. Dies gilt auch für Berater, die entsprechende Registrierungsverfahren begleiten.
06. Oktober 2026 · VerfahrensrechtProzesskostenhilfe: Antragsteller muss zumindest Anhaltspunkte für Revisionszulassungsgrund darlegenProzessbeteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten einer Prozessführung ganz oder zum Teil aufzubringen, können vom Gericht eine Prozesskostenhilfe (PKH) erhalten.
Informationen für alle Steuerzahler
Prozessbeteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten einer Prozessführung ganz oder zum Teil aufzubringen, können vom Gericht eine Prozesskostenhilfe (PKH) erhalten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für den Erfolg einer Rechtsverfolgung muss nach summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen. Will sich ein Antragsteller mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein finanzgerichtliches Urteil wenden und sich diesen Verfahrensschritt durch PKH finanzieren lassen, muss er nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zumindest in laienhafter Weise darlegen, dass Anhaltspunkte für einen Revisionszulassungsgrund vorliegen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt dem Antragsteller im Wege einer gesonderten und einheitlichen Feststellung Einkünfte zugerechnet und in seinen Einkommensteuerbescheid übernommen. Weil er die Höhe dieser Einkünfte anfechten wollte, klagte er fälschlicherweise direkt gegen den Einkommensteuerbescheid und unterlag vor dem Sächsischen Finanzgericht. Der BFH erklärte im PKH-Verfahren, dass in einem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) getroffene Entscheidungen nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden können. Mit seiner Klage gegen den Einkommensteuerbescheid hatte er somit auf verlorenem Posten gestanden, denn er hatte sich gegen den falschen Bescheid gewendet. Bei der vorliegenden Sachlage ergaben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte für einen Revisionszulassungsgrund. Es waren nicht einmal ansatzweise Gründe vorgetragen worden, die einen solchen Grund hätten nahelegen können. Im Ergebnis wurde dem Antragsteller daher keine PKH bewilligt.
05. Oktober 2026 · EinkommensteuerErleichterung für Eltern: Kindergeld soll ab 2027 ohne Antrag ausgezahlt werdenDas Kindergeld beträgt momentan 259 € pro Kind und Monat und ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland.
Informationen für alle Steuerzahler
Das Kindergeld beträgt momentan 259 € pro Kind und Monat und ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland. Ausgezahlt wird es von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Der Finanzausschuss des Bundestags hat nun einen Gesetzesentwurf für die antragslose Auszahlung von Kindergeld auf den Weg gebracht, der mittlerweile vom Bundestag gebilligt wurde. Demnach soll das Kindergeld künftig nach der Geburt eines Kinds automatisch ausgezahlt werden. Der Gesetzesentwurf sieht eine zweistufige Einführung vor:
- In der ersten Stufe soll das Kindergeld ab dem Frühjahr 2027 ab dem zweiten Kind antragslos ausgezahlt werden, da die Familienkassen bekannte Daten aus der Kindergeldfestsetzung für erstgeborene Kinder weiterverwenden können.
- In der zweiten Stufe soll das Verfahren ab Ende 2027 auf erstgeborene Kinder ausgeweitet werden. Die antragslose Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds sollen dann unmittelbar nach Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer für das Kind erfolgen.
Die neuen Regelungen sollen nur gelten, wenn das Kind einen inländischen Wohnsitz hat und mindestens ein Elternteil einer inländischen Erwerbstätigkeit nachgeht. Damit sollen ungerechtfertigte Auszahlungen verhindert werden.
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium rechnet damit, dass durch die automatisierte Auszahlung pro Jahr ca. 300.000 Erstanträge entfallen werden.
03. Oktober 2026 · EinkommensteuerNebenberuflicher Steuerberater: Verlustbringende Tätigkeit ist nicht in jedem Fall LiebhabereiDer Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine verlustbringende nebenberufliche Tätigkeit steuerlich anzuerkennen sein kann, wenn de...
Informationen für Unternehmer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine verlustbringende nebenberufliche Tätigkeit steuerlich anzuerkennen sein kann, wenn der Erwerbstätige glaubhaft machen kann, dass er seine Tätigkeit nach seiner Pensionierung ausweiten wird, um die aufgelaufenen Verluste wieder auszugleichen.
Geklagt hatte ein angestellter Bereichsleiter, der in seinem Betrieb eine Kanzleisoftware für Steuerberater verantwortet hatte. Im Nebenberuf war er selbst als Steuerberater tätig und erzielte hieraus in den Jahren 2009 bis 2018 einen Verlust von insgesamt 4.200 €. Seine Mandanten waren allesamt nahestehende Personen. Das Finanzamt stufte seinen Nebenberuf als Liebhaberei ein und erkannte die steuerlichen Verluste deshalb ab. Der Steuerberater argumentierte, dass er seine nebenberufliche Tätigkeit nach seiner Pensionierung hochfahren wolle, so dass er mit seiner Tätigkeit dann doch noch einen Totalgewinn erzielen werde.
Der BFH entschied, dass dem Steuerberater seine Verluste steuerlich zuzuerkennen sind. Nach Gerichtsmeinung hatte der Steuerberater seine freiberufliche Tätigkeit trotz andauernder Verluste mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Für die Bundesrichter war plausibel, dass der Berater seine Tätigkeit nach seiner Pensionierung fortsetzen und steigern wird. Sie wiesen darauf hin, dass sich eine Gewinnprognose nicht nur auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beschränken darf. Zu berücksichtigen war ferner, dass der aufgelaufene Gesamtverlust nur gering und der Vorteil der Verlustverrechnung mit anderen Einkünften daher von untergeordneter Bedeutung war. Der Steuerberater hatte zudem glaubhaft dargelegt, dass er seine steuerberatende Tätigkeit v.a. im Interesse seiner Angestelltentätigkeit ausgeübt hatte, da diese die Entwicklung einer Kanzleisoftware für Steuerberater beinhaltete und somit sehr wesensverwandt war.
02. Oktober 2026 · EinkommensteuerOffene Ladenkasse: Fehlende tägliche Auszählungen begründen formellen BuchführungsmangelBei einer offenen Ladenkasse unterhält ein Bargeldbetrieb lediglich eine einfache Bargeldkasse ohne technische Ausstattung, wie etwa eine Schublade in der Ladentheke, eine Geldkassette oder eine einfache Box mit Bargeld.
Informationen für Unternehmer
Bei einer offenen Ladenkasse unterhält ein Bargeldbetrieb lediglich eine einfache Bargeldkasse ohne technische Ausstattung, wie etwa eine Schublade in der Ladentheke, eine Geldkassette oder eine einfache Box mit Bargeld. Alle Einnahmen und Ausgaben werden manuell erfasst und am Ende des Tages durch einen sogenannten Kassensturz ermittelt.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein formeller Buchführungsmangel vor, der das Finanzamt zur Hinzuschätzung von Einnahmen berechtigt, wenn ein Imbissbetrieb mit einer offenen Ladenkasse keine Aufzeichnungen über die (behaupteten) täglichen Auszählungen des Kassenbestands vorlegen kann. Denn in diesem Fall kann nicht mehr nachvollzogen werden, wie die in den handschriftlich geführten monatlichen Listen verzeichneten Tageseinnahmen ermittelt wurden.
Das Gericht weist darauf hin, dass Mängel in der Kassenführung bei Bargeldbetrieben die gesamte Buchführung oder die sonstigen Aufzeichnungen infrage stellen und ihnen die Ordnungsmäßigkeit nehmen können, so dass Finanzamt und Finanzgericht dem Grunde nach zur Schätzung befugt sind. Dies gilt auch für Betriebe, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Zwar sind diese Betriebe nicht zum Führen eines Kassenbuchs verpflichtet, gleichwohl müssen auch sie Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachweisen. So sind insbesondere auch die vereinnahmten Entgelte so aufzuzeichnen, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, sich einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers zu verschaffen.
Hinweis: Es ist in Deutschland nach wie vor steuerlich zulässig, eine offene Ladenkasse zu führen, da es (noch) keine generelle Registrierkassenpflicht gibt. Allerdings stellt das Finanzamt sehr strenge Anforderungen an die korrekte und lückenlose Führung einer offenen Ladenkasse, weshalb viele Kassen bei einer Prüfung beanstandet werden. Politisch konkretisieren sich mittlerweile die Pläne zur Einführung einer Registrierkassenpflicht ab 2027.
02. Oktober 2026 · VerfahrensrechtSteuererklärungspflichten: Unkenntnis schützt vor Sanktionierung nichtIm Steuerrecht gelten zahlreiche Fristen, die einzuhalten sind. Werden sie versäumt, kann dies unterschiedliche Folgen haben. So können etw...
Informationen für alle Steuerzahler
Im Steuerrecht gelten zahlreiche Fristen, die einzuhalten sind. Werden sie versäumt, kann dies unterschiedliche Folgen haben. So können etwa Rechtsbehelfe wie ein Einspruch nach Fristablauf nicht mehr wirksam eingelegt werden. In anderen Fällen drohen Verspätungszuschläge, deren Höhe mit zunehmender Dauer der Fristüberschreitung ansteigt. Im Streitfall ging es um eine zu spät abgegebene Einkommensteuererklärung. Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, ob der Verspätungszuschlag rechtmäßig war.
Der Kläger bezog im Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie - erstmalig - Lohnersatzleistungen. Seine Steuererklärung wurde erst Ende April 2024 von seinem Steuerberater eingereicht. Später im Jahr erging der Bescheid mit einer Nachzahlung sowie einem Verspätungszuschlag von 500 €. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein: Er habe nicht gewusst, überhaupt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet gewesen zu sein. Bisher sei er seinen steuerlichen Pflichten stets nachgekommen. Auch sei sein Steuerberater durch die Flutkatastrophe im Ahrtal von erheblicher Mehrarbeit betroffen gewesen. Das Finanzamt wies den Einspruch ab, da keine Entschuldigungsgründe vorlagen.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Verspätungszuschlag wurde rechtmäßig festgesetzt. Zwar kann von der Festsetzung eines Zuschlags abgesehen werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass die Verspätung entschuldbar ist. Ein Verspätungszuschlag ist allerdings zwingend festzusetzen, wenn die Jahreserklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht wurde. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde dieser Zeitraum sogar vorübergehend auf 20 Monate erweitert. Im Streitfall waren jedoch bereits 40 Monate vergangen, womit die Schwelle deutlich überschritten war.
Zwar hätte eine rückwirkende Verlängerung der Frist den Zuschlag verhindern können. Doch muss sich der Kläger hier das Versäumnis des Steuerberaters zurechnen lassen. Der alleinige Hinweis auf die Flutkatastrophe reiche nicht aus. Die Höhe des Verspätungszuschlags von 500 € war auch angemessen. Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 €, für jeden angefangenen Verspätungsmonat. Im Streitfall erfolgte die Berechnung zutreffend auf Basis von 20 Verspätungsmonaten.
Hinweis: Wir achten sorgfältig auf die Einhaltung aller Fristen und unterstützen Sie bei Ihren steuerlichen Pflichten.
01. Oktober 2026 · SteuertermineSteuertermine November 2026
Informationen für alle Steuerzahler
10.11. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*16.11. Gewerbesteuer** Zahlungsschonfrist: bis zum 13.11. bzw. 19.11.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck.
[* bei monatlicher Abführung für Oktober 2026;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]01. Oktober 2026 · UmsatzsteuerGeschäftsreise mit Hotelübernachtung: Unterschiedliche Umsatzsteuersätze bei Beherbergungsleistungen bestätigtDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat für mehr Rechtssicherheit bei Hotelübernachtungen gesorgt.
Informationen für Unternehmer
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat für mehr Rechtssicherheit bei Hotelübernachtungen gesorgt. Er bestätigte, dass Deutschland den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % auf die eigentliche Beherbergungsleistung beschränken darf. Zusatzleistungen wie Parkplätze, WLAN, Wellnessangebote oder - nach der früheren Rechtslage - auch das Frühstück können dagegen weiterhin dem Regelsteuersatz unterliegen, selbst wenn sie zusammen mit der Übernachtung zu einem einheitlichen Pauschalpreis angeboten werden.
Hintergrund der Entscheidung waren mehrere Verfahren, in denen Hotelbetriebe die Auffassung vertraten, sämtliche Nebenleistungen müssten als Teil einer einheitlichen Leistung ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der EuGH folgte dieser Ansicht jedoch nicht. Er stellte klar, dass die Mitgliedstaaten den ermäßigten Steuersatz auf klar abgegrenzte und konkret bestimmte Teile einer Leistung beschränken dürfen. Von diesem Gestaltungsspielraum hat Deutschland mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz zulässigerweise Gebrauch gemacht. Entscheidend ist dabei, dass gleichartige Leistungen unabhängig vom Anbieter steuerlich gleichbehandelt werden. So sollen beispielsweise Parkplätze oder Wellnessangebote eines Hotels nicht günstiger besteuert werden als vergleichbare Leistungen anderer Unternehmer (z.B. Parkhausbetreiber, Wellnessanbieter).
Für die Praxis bedeutet dies, dass Hotelbetriebe ihre Leistungen weiterhin sorgfältig nach den unterschiedlichen Steuersätzen aufteilen und in ihren Rechnungen entsprechend ausweisen müssen. Das gilt insbesondere für Pauschalangebote, bei denen der auf die einzelnen Leistungen entfallende Entgeltanteil sachgerecht zu ermitteln ist. Der Verwaltungsaufwand bleibt somit bestehen.
Zum 01.01.2026 hat sich allerdings eine wichtige Änderung für Frühstücksleistungen ergeben. Die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurantleistungen unterliegt nun dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz. Dadurch verliert die bisher häufig streitige Abgrenzung bei Frühstücksleistungen in vielen Fällen an Bedeutung. Getränke können jedoch weiterhin dem Regelsteuersatz unterliegen.
Hinweis: Unternehmen, deren Mitarbeiter als Hotelgäste einchecken, sollten Hotelrechnungen weiterhin sorgfältig prüfen. Eine zutreffende Aufteilung der Entgelte und der jeweiligen Umsatzsteuersätze ist nicht nur für den Hotelbetrieb wichtig, sondern auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers. Fehlerhafte Rechnungen können im Rahmen einer Betriebsprüfung zu unnötigen steuerlichen Risiken führen.
01. Oktober 2026 · VerfahrensrechtSteuer- und Finanzkriminalität: Neuer Aktionsplan soll Verfolgungsdruck erhöhenSteuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden: Mit einem gemeinsamen Aktionsplan wollen das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz insbesondere die Finanz- und Ermittlungsbehörden besser vernetzen, die Expertise von Bund und Ländern bündeln und das Entdeckungsrisiko erhöhen.
Informationen für alle Steuerzahler
Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden: Mit einem gemeinsamen Aktionsplan wollen das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz insbesondere die Finanz- und Ermittlungsbehörden besser vernetzen, die Expertise von Bund und Ländern bündeln und das Entdeckungsrisiko erhöhen. Geplant sind u.a. folgende Maßnahmen:
- Gemeinsames Zentrum: Beim Zoll soll ein neues gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität geschaffen werden. Dort sollen Steuerfahnder aus den Ländern und Finanzermittler des Zolls wichtige Verfahren eng koordinieren sowie Erkenntnisse und Expertise austauschen.
- Datenanalysezentrum: Um Daten im Kampf gegen Steuerkriminalität besser auszuwerten, soll die Steuerverwaltung weiter modernisiert und digitalisiert werden. Gemeinsam mit den Ländern soll ein Datenanalysezentrum geschaffen und ein behördenübergreifender Datenzugriff ermöglicht werden. Steuerdaten sollen auf einer zentralen Datenplattform zusammengeführt werden. KI-gestützte Analyseinstrumente werden entwickelt, um Muster in Finanzdaten zu erkennen.
- Verlängerte Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen auf 15 Jahre verlängert werden, um den Zugriff auf wichtige Beweismittel zu sichern.
- Registrierkassenpflicht: Eine Registrierkassenpflicht soll eingeführt werden, um Steuerbetrug in bargeldintensiven Branchen zu verhindern.
- Längere Freiheitsstrafe: Der Strafrahmen für besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität soll auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht und schwere Steuerstraftaten sollen als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden.
- Selbstanzeige: Die strafbefreiende Selbstanzeige in der heutigen Form soll abgeschafft werden. Aktuell ist es noch möglich, dass bei einer Selbstanzeige trotz einer Steuerstraftat von der Strafverfolgung abgesehen wird. Dafür müssen Steuerzahler die hinterzogenen Steuern nachzahlen und zusätzlich einen Geldbetrag entrichten, der von der Höhe der hinterzogenen Steuern abhängt (und zwischen 10 und 20 % beträgt).
Quelle: Deubner Verlag GmbH & Co. KG. Die Beiträge ersetzen keine individuelle Beratung — sprechen Sie uns gerne an.